Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 4. November 2026. Als PDF herunterladen.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen der Softwareentwicklung, der technischen Beratung und der technischen Projektleitung zwischen Dirk Matthias Rudolf (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.
- Rangfolge: Individuelle Vereinbarungen gehen dem Einzelauftrag vor, der Einzelauftrag (Angebot und Annahme) geht diesen AGB vor. Es gilt die im Angebot genannte Fassung der AGB.
- Erklärungen und Mitteilungen nach diesen AGB bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nichts anderes bestimmt ist; E-Mail genügt.
§ 2 Vertragsschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind 14 Tage ab Angebotsdatum bindend, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
- Ein Einzelauftrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Bindefrist in Textform annimmt oder der Auftragnehmer eine Bestellung des Auftraggebers in Textform bestätigt.
- Der Einzelauftrag beschreibt Leistungsgegenstand, Vergütung sowie Zeitraum oder Meilensteine und benennt, ob die Leistung als Dienstvertrag (Tätigkeit ohne Erfolgsgarantie) oder als Werkvertrag (geschuldetes, abnahmefähiges Ergebnis) erbracht wird. Fehlt die Angabe, gilt der Einzelauftrag als Dienstvertrag.
- Jeder Einzelauftrag ist befristet oder auf ein bestimmtes Ergebnis bezogen. Ein Dauerschuldverhältnis ohne zeitliche oder gegenständliche Begrenzung wird nicht begründet.
§ 3 Selbstständige Leistungserbringung
- Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen als selbstständiger Unternehmer. Er bestimmt Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung selbst und unterliegt keinem Weisungsrecht des Auftraggebers. Fachliche Abstimmungen und Vorgaben zum Leistungsgegenstand dienen der Projektkoordination und begründen kein Weisungsrecht hinsichtlich Ort, Zeit oder Art der Ausführung.
- Der Auftragnehmer setzt eigene Betriebsmittel ein, insbesondere eigene Hardware, eine eigene Entwicklungsumgebung und eine eigene E-Mail-Adresse. Systeme des Auftraggebers nutzt er nur, soweit Sicherheitsanforderungen, Zugriffsschutz oder die Integration in die Systemlandschaft des Auftraggebers dies erfordern.
- Arbeitspakete, Leistungsumfang und Termine werden im Einzelauftrag vereinbart. Der Auftragnehmer ist frei, weitere Einzelaufträge oder Erweiterungen abzulehnen.
- An Besprechungen des Auftraggebers nimmt der Auftragnehmer nur projektbezogen und nach Vereinbarung teil. Es besteht keine Pflicht zur Anwesenheit, Erreichbarkeit oder Zeiterfassung. Leistungsnachweise dienen ausschließlich als Grundlage der Abrechnung.
- Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung gleich qualifizierte Dritte einsetzen oder sich durch sie vertreten lassen. Er zeigt dies dem Auftraggeber vorab in Textform an; der Auftraggeber kann nur aus wichtigem Grund widersprechen, insbesondere bei berechtigten Sicherheits- oder Geheimhaltungsbedenken. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung verantwortlich und verpflichtet die Dritten auf Geheimhaltung und Datenschutz im Umfang dieser AGB.
- Der Auftragnehmer ist frei, für andere Auftraggeber tätig zu sein, soweit dadurch keine Geheimhaltungspflichten verletzt werden.
- Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet. Der Auftragnehmer trägt Steuern und Sozialversicherung selbst und tritt gegenüber Dritten als externer Dienstleister auf.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Zugänge, Schnittstellen, Testdaten und Unterlagen bereit, benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und trifft erforderliche Entscheidungen in angemessener Frist.
- Verzögert sich die Leistung durch unterbliebene oder verspätete Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer hierdurch entsteht, wird nach den im Einzelauftrag vereinbarten Sätzen vergütet; § 642 BGB bleibt unberührt.
- Der Auftraggeber steht dafür ein, dass beigestellte Inhalte, Daten und Software frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, und stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
§ 5 Leistungsänderungen
- Wünscht der Auftraggeber eine Änderung oder Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs, teilt er dies in Textform mit. Der Auftragnehmer prüft das Änderungsverlangen und teilt mit, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung umgesetzt werden kann, insbesondere mit welchen Auswirkungen auf Vergütung und Termine.
- Die Änderung wird erst mit Vereinbarung in Textform Vertragsbestandteil. Bis dahin wird der Einzelauftrag unverändert fortgeführt, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine Unterbrechung.
§ 6 Abnahme (Werkvertrag)
- Bei werkvertraglichen Leistungen werden die Abnahmekriterien im Einzelauftrag festgelegt. Nach Mitteilung der Fertigstellung prüft der Auftraggeber die Leistung innerhalb von 14 Tagen und erklärt die Abnahme oder teilt in Textform die Mängel mit, die der Abnahme entgegenstehen.
- Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Prüffrist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Der Auftragnehmer weist mit der Mitteilung der Fertigstellung auf diese Folge hin.
- Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
- In sich abgeschlossene Teilleistungen oder Meilensteine können gesondert abgenommen werden. Nimmt der Auftraggeber eine Leistung produktiv in Betrieb, gilt dies als Abnahme.
§ 7 Vergütung und Zahlung
- Die Vergütung wird im Einzelauftrag als Tagessatz, Stundensatz oder Pauschale vereinbart. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Leistungen nach Aufwand werden monatlich nachträglich auf Grundlage des Leistungsnachweises abgerechnet. Pauschalen werden nach dem im Einzelauftrag vereinbarten Zahlungsplan, im Übrigen nach Abnahme abgerechnet. Ein Honorar für nicht erbrachte Leistungen wird nicht geschuldet, soweit diese AGB oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
- Reise- und Nebenkosten werden nur erstattet, soweit sie im Einzelauftrag vereinbart sind.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Rechnungen werden elektronisch übermittelt; die Parteien stimmen das Format der E-Rechnung ab.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Auftragnehmer kann weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Rechnungen zurückhalten.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 8 Nutzungsrechte
- Mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung erhält der Auftraggeber das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Recht, die im Einzelauftrag beschriebenen und für ihn erstellten Arbeitsergebnisse einschließlich Quellcode und Dokumentation zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu verbreiten. Bis dahin erhält er ein einfaches Recht zur Nutzung für Test, Abnahme und Integration.
- An vorbestehenden Werken des Auftragnehmers (Bibliotheken, Werkzeuge, Vorlagen und sonstige nicht auftragsspezifische Bestandteile), die in Arbeitsergebnisse eingebettet werden, erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung im Umfang der Einbettung. Der Auftragnehmer darf diese Werke weiterhin frei verwenden.
- Open-Source-Komponenten werden unter ihren jeweiligen Lizenzen genutzt; der Auftragnehmer legt die verwendeten Komponenten offen. Komponenten unter Lizenzen mit Copyleft-Wirkung werden nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber eingesetzt.
- Allgemeines Know-how, Methoden, Verfahren und Werkzeuge sowie die bei der Leistung gewonnenen Erfahrungen bleiben dem Auftragnehmer zur freien Verwendung, soweit keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht.
- Quellcode wird über ein Repository des Auftraggebers oder auf einem vereinbarten Weg übergeben. Der Auftragnehmer verzichtet auf eine Namensnennung in der Software; eine Nennung im Quellcode ist zulässig.
§ 9 KI-Werkzeuge
- Der Auftragnehmer darf bei der Leistungserbringung Werkzeuge mit künstlicher Intelligenz einsetzen, insbesondere Code-Assistenten.
- Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten und unveröffentlichter Quellcode des Auftraggebers werden nur an Dienste übermittelt, die diese Eingaben nicht zum Training ihrer Modelle verwenden und mit denen ein Vertrag über Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder eine vergleichbare Vertraulichkeitszusage besteht, soweit der Einzelauftrag nichts anderes bestimmt.
- Mit KI-Werkzeugen erzeugte Ergebnisse werden vom Auftragnehmer geprüft. Die Verantwortung für die Arbeitsergebnisse bleibt beim Auftragnehmer.
§ 10 Gewährleistung
- Bei werkvertraglichen Leistungen leistet der Auftragnehmer Gewähr dafür, dass die Arbeitsergebnisse bei Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit haben. Mängel werden nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Neuherstellung beseitigt. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Einzelauftrag zurücktreten.
- Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie; hier gelten die gesetzlichen Fristen.
- Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf Änderungen der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber oder Dritte, auf beigestelltem Material, auf einer abweichenden Nutzungsumgebung oder auf fehlender Mitwirkung beruhen.
- Bei dienstvertraglichen Leistungen schuldet der Auftragnehmer die sorgfältige Erbringung der Tätigkeit nach dem Stand der Technik, keinen bestimmten Erfolg. Pflichtverletzungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 280 ff. BGB) und nach § 11.
§ 11 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensfall auf die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt. Sie beträgt derzeit 2.000.000 EUR für Vermögensschäden und 5.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden. Der Versicherer ist im Impressum unter rudolf.io benannt.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich wäre.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 12 Geheimhaltung
- Die Parteien behandeln alle im Zusammenhang mit dem Vertrag erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind, vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags.
- Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Pflicht öffentlich werden, der empfangenden Partei bereits bekannt waren, von ihr unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
- Die Pflicht gilt drei Jahre über das Ende des jeweiligen Einzelauftrags hinaus. Allgemeines Know-how und Erfahrungen nach § 8 Abs. 4 sind nicht erfasst.
§ 13 Datenschutz
- Verarbeitet der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
- Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung der von ihm beigestellten Daten verantwortlich.
§ 14 Referenznennung
- Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber mit Name und Branche sowie den Gegenstand des Auftrags in allgemeiner Form als Referenz nennen, insbesondere auf seiner Website und in beruflichen Profilen. Die Nennung von Details, Logos oder Arbeitsergebnissen bedarf einer gesonderten Zustimmung.
- Der Auftraggeber kann der Nennung jederzeit in Textform widersprechen. Der Auftragnehmer entfernt die Nennung dann innerhalb von 14 Tagen.
§ 15 Laufzeit und Kündigung
- Dienstverträge können von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, soweit der Einzelauftrag keine andere Laufzeit oder Frist bestimmt. Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
- Bei Werkverträgen bleibt das Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 648 BGB unberührt. Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen werden vergütet. Für den noch nicht erbrachten Teil kann der Auftragnehmer pauschal 5 % der darauf entfallenden Vergütung verlangen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Bei Beendigung gibt der Auftragnehmer Zugänge und Unterlagen des Auftraggebers zurück und übergibt die bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse. Die Nutzungsrechte daran richten sich nach § 8. Der Auftraggeber sperrt die dem Auftragnehmer eingeräumten Zugänge.
§ 16 Höhere Gewalt
- Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, etwa Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Infrastruktur oder eine unverschuldete Erkrankung des Auftragnehmers, soweit eine Vertretung nach § 3 Abs. 5 nicht möglich ist, befreien die betroffene Partei für die Dauer des Ereignisses von ihren Leistungspflichten. Vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend.
- Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als vier Wochen an, kann jede Partei den betroffenen Einzelauftrag in Textform kündigen; erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Änderungen und Ergänzungen des Einzelauftrags und dieser AGB sollen in Textform erfolgen.
- Die deutsche Fassung dieser AGB ist maßgeblich. Die englische Fassung dient der Information.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.